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Wie jede andere Dienstleistung ist auch die anwaltliche Tätigkeit nicht kostenlos. Zu den Themen
unseres ersten Gespräches gehört in jedem Fall auch die Höhe meiner Vergütung.
Die Gebühren einer Anwältin oder eines Anwalts richten sich nach den Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Darin ist festgelegt, dass manche Tätigkeiten nach dem Wert der Sache, um die es geht, berechnet werden, andere Gebühren sind Fest-, Pauschal- oder Rahmengebühren.
Für viele Rechtsgebiete können Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Beachten Sie aber
bitte, dass sich die Eintrittspflicht der Versicherung nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrages richtet, dass in manchen Rechtsgebieten nur eine Vertretung vor Gericht, nicht aber die Beratung versichert ist und
dass in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung vertraglich vereinbart ist. Um keine Überraschungen zu erleben, empfiehlt es sich, vor der Beauftragung einer Anwältin mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt
aufzunehmen.
Für Mandanten, die über wenig Einkommen verfügen, kann auch eine Beratung über Beratungshilfe mit
einer Eigenleistung in Höhe von 10,00 € oder eine gerichtliche Vertretung über Prozesskostenhilfe in Frage kommen. Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens in Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts, Sozialrechts sowie des Strafrechts
gewährt. Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes (Rechtsberatungstelle). Die Tatsache, dass Sie über geringe finanzielle Mittel verfügen, müssen Sie dem Gericht nachweisen - z. B. durch Ihre Kontoauszüge, Einkommensbelege oder einen Bescheid des JobCenters oder des Grundsicherungsamtes.
In bestimmten Fällen können Sie auch über mich einen nachträglichen Beratungshilfeantrag stellen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, bitte ich Sie schon bei der telefonischen Terminsvereinbarung abzuklären.
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen sowie einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Prozesses Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten
der Prozessführung (mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten der Gegenseite) ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum
Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.
Die auszufüllenden Formulare und weitere Informationen erhalten Sie über die Webseite des Landes Berlin - Beratungshilfeformular und - Prozesskostenhilfeformular,
bei Ihrem zuständigen Amtsgericht oder im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses bei mir im Büro.
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